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Qualifizierungschancengesetz – Förderung und Qualifizierung von Beschäftigten

Kurzüberblick

Das Qualifizierungschancengesetz (QCG) ist eine der spannendsten Stellschrauben, wenn Unternehmen Mitarbeitende weiterbilden wollen – ohne dass die Kosten komplett „am Betrieb hängen bleiben“. Offiziell gefördert werden können Lehrgangskosten und ein Arbeitsentgeltzuschuss für den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall – je nach Betriebsgröße und individueller Ausgangslage. Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt Unternehmen dabei nicht nur finanziell, sondern auch mit Beratung und Planung rund um Qualifizierungsbedarfe.

Warum das Qualifizierungschancengesetz gerade jetzt relevant ist

Strukturwandel, Digitalisierung und Fachkräftemangel verändern Aufgabenprofile – oft schneller, als man neue Kolleg:innen rekrutieren kann. Genau hier setzt das Qualifizierungschancengesetz an: Es erweitert und verbessert die Förderung von Qualifizierung, indem neben Weiterbildungskosten auch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt möglich sind. Gleichzeitig ist die Förderung grundsätzlich an eine (Mit‑)Finanzierung durch den Arbeitgeber gebunden und in der Höhe typischerweise von der Unternehmensgröße abhängig. 

Auch aus Sicht von Unternehmen ist das logisch: Wer Know-how intern aufbaut, stabilisiert Teams, bindet Mitarbeitende und reduziert Reibungsverluste, die bei ständiger Neubesetzung entstehen. Das QCG macht Weiterbildung damit nicht nur „nett“, sondern in vielen Fällen betriebswirtschaftlich gut planbar.

Was gefördert wird und wer davon profitiert

Im Kern unterstützt die Förderung Weiterbildungen innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Das heißt: Beschäftigte bleiben angestellt, das Unternehmen plant die Qualifizierung – und kann dafür Zuschüsse bekommen, sowohl zu den Weiterbildungskosten als auch zum Arbeitsentgelt während der Lernzeit (als Arbeitsentgeltzuschuss). 

Wichtig ist dabei: Es geht nicht um „kurze Einweisungen“, sondern um Weiterbildungen, die echte zusätzliche Kompetenzen vermitteln. Die Bundesagentur für Arbeit nennt als zentrale Eckpunkte u. a.:

  • Die Weiterbildung umfasst mehr als 120 Stunden (sie muss nicht am Stück stattfinden). 
  • Maßnahme und Bildungsträger müssen für die Förderung zugelassen sein. 
  • Inhalte müssen über reine, kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen; betriebs‑/software‑spezifische Schulungen sind als Beispiel ausdrücklich nicht förderfähig. 
  • Die Qualifizierung ist flexibel möglich: Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend. 

Für Unternehmen/Firmen mit mehreren Teilnehmenden ist interessant: Es ist möglich, mehrere Beschäftigte über einen Sammelantrag zu bündeln – statt viele Einzelanträge zu stellen.

Voraussetzungen und typische Stolpersteine

Damit das Qualifizierungschancengesetz wirklich „zieht“, lohnt ein kurzer Realitätscheck vorab. Viele Missverständnisse entstehen an drei Stellen: Umfang, Zulassung, Zielrichtung.

Erstens: Die 120‑Stunden‑Schwelle ist in der Praxis ein echter Filter. Wenn es nur um eine sehr kurze Schulung geht, passt das Programm häufig nicht – oder Sie müssen ein Qualifizierungspaket sinnvoll zusammensetzen. 

Zweitens: Zulassung ist kein „Nice-to-have“, sondern Voraussetzung. Die Bundesagentur für Arbeit fordert, dass Weiterbildung und Träger zugelassen sind. 

Drittens: Nicht jede Weiterbildung ist gleich förderfähig. Wer beispielsweise nur eine völlig betriebsinterne Spezialsoftware-Schulung plant, sollte vorher klären, ob das als „übergreifende Qualifizierung“ anerkannt werden kann – oder ob ein anderes Format sinnvoller wäre. 

Ein weiterer Punkt, der oft untergeht: Bei berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen (insbesondere für geringqualifizierte Beschäftigte) können besondere Förderkonditionen gelten – inklusive voller Lehrgangskostenerstattung und bis zu 100% Arbeitsentgeltzuschuss.

Förderhöhe in der Praxis

Die Förderhöhe richtet sich nach Unternehmensgröße – und kann in bestimmten Konstellationen deutlich steigen. Die Bundesagentur für Arbeit nennt folgende orientierende Sätze für die individuelle Förderung.

Die „bis zu 100%“-Logik aus der Praxis ergibt sich vor allem aus Sonderfällen:

  • Bis zu 100% Arbeitsentgeltzuschuss und bis zu 100% Lehrgangskosten können laut BA möglich sein, wenn jemand keinen Berufsabschluss hat und an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung teilnimmt.

  • Bei Betrieben unter 500 Beschäftigten sollen für Beschäftigte ab 45 Jahren oder schwerbehinderte Menschen bis zu 100% der Lehrgangskosten möglich sein. 

  • Liegt eine Qualifizierungsvereinbarung mit einem Sozialpartner vor (z. B. Betriebsvereinbarung/tarifliche Regelung), können die Förderungen um 5 Prozent steigen. 

Zusätzliche Kosten (je nach Antragskonstellation) sind ebenfalls ein Thema: Beim Sammelantrag werden sonstige Weiterbildungskosten pauschaliert erstattet; beispielhaft nennt die BA Fahrkosten, Kinderbetreuung sowie Unterkunft/Verpflegung bei auswärtiger Unterbringung.

Wichtig, damit Erwartungen passen: Ob und in welcher Höhe gefördert wird, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit – ein Rechtsanspruch besteht beim Sammelantrag ausdrücklich nicht.

So läuft die Beantragung in der Praxis

In der Praxis funktioniert das Qualifizierungschancengesetz am besten, wenn Sie den Prozess wie ein kleines Projekt aufsetzen – mit klarer Bedarfsermittlung, sauberer Kurswahl und vollständigen Unterlagen.

Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt als sinnvollen Einstieg, dass Unternehmen/Firmen sich beraten lassen und dabei u. a. Kompetenzanalyse, Qualifizierungsplanung und Förderleistungen entlang der betrieblichen Situation betrachtet werden. 

Ein typischer Ablauf sieht so aus:

  • Qualifizierungsbedarf klären: Welche Skills fehlen – und welche Rollen verändern sich durch Digitalisierung/Transformation? 

  • Passende Weiterbildung auswählen: Achten Sie auf Zulassung, Umfang (>120 Std.) und Inhalte, die über kurzfristige Anpassung hinausgehen. 

  • Antrag stellen (individuell oder Sammelantrag): Sammelantrag lohnt sich, wenn mehrere Beschäftigte denselben Bedarf und dieselbe Weiterbildung haben.

  • Durchführung & Nachweise: Lehrgangskosten, Zulassungsnachweise (AZAV), ggf. Listen/Erhebungsbögen – je nach Verfahren.

Podcast-Tipp

Wer lieber „auf die Ohren“ lernt: Im Podcast Hürdenlauf – Nimm dein Leben selbst in die Hand! von Robin Volk gibt es eine eigene Folge zum Thema Qualifizierungschancengesetz – „Folge 33: Ingo Hermanns – Das Qualifizierungschancengesetz!“ (auf Spotify verfügbar). 

In der Episodenbeschreibung wird das QCG als „noch immer sehr unbekannter Begriff“ beschrieben – mit einem „verborgenen Mehrwert“ sowohl für Unternehmer als auch für Arbeitnehmer, und als Gast wird Ingo Hermanns von der TASys genannt. 

Starten Sie jetzt mit der Förderung durch das Qualifizierungschancengesetz

Die Arbeitswelt befindet sich im stetigen Wandel – neue Technologien und steigende Anforderungen machen kontinuierliche Weiterbildung unverzichtbar. Mit dem Qualifizierungschancengesetz erhalten Unternehmen und Beschäftigte eine wertvolle Unterstützung, um sich zukunftssicher aufzustellen. Durch Zuschüsse von bis zu 100 % der Lehrgangskosten sowie bis zu 100 % des Arbeitsentgelts wird Qualifizierung so attraktiv und zugänglich wie nie zuvor.

Egal ob in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend – gemeinsam finden wir die passende Weiterbildung für Ihre individuellen Bedürfnisse. Das TASys-Team berät Sie umfassend zu Fördermöglichkeiten, Abläufen und den nächsten Schritten.

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