Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Teilnehmende der TASys GmbH

Hinweis: Dieses Dokument bildet die AGB-Struktur der TASys GmbH (nachfolgend „TASys“) für Teilnehmende ab und berücksichtigt sowohl Weiterbildungs- als auch Coaching-Leistungen. Änderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder behördlicher Auflagen bleiben vorbehalten.

Präambel

Die TASys unterstützt Menschen in den Bereichen Weiterbildung und Coaching bei beruflicher Entwicklung und persönlicher Orientierung. Weiterbildung und Coaching sind unterschiedliche Leistungsarten mit unterschiedlichen Zielsetzungen. Diese AGB enthalten einen Allgemeinen Teil (Abschnitt A) sowie besondere Regelungen für die Weiterbildung (Abschnitt B) und das Coaching (Abschnitt C). Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der besonderen Abschnitte den allgemeinen Bestimmungen vor.

Abschnitt A – Allgemeiner Teil (gilt für alle Teilnehmenden)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der TASys GmbH (nachfolgend: „TASys“) und natürlichen Personen (nachfolgend: „Teilnehmende“) über die Teilnahme an Angeboten der TASys in Präsenz, online oder hybrid – unabhängig von der Art der Finanzierung (z. B. Eigenzahlung, Arbeitgeber, öffentlich geförderte Maßnahmen im Rahmen staatlicher Förderprogramme).


(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen der Teilnehmenden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn TASys deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.


§ 2 Vertragsschluss

(1) Interessierte erhalten von TASys Informationen zum Angebot, zu etwaigen Zugangsvoraussetzungen und, sofern einschlägig, zu Fördermöglichkeiten. Nach Prüfung der Angaben der interessierten Person erstellt TASys ein Angebot (z. B. in Form eines Vertrages).


(2) Der Vertrag kommt zustande durch Annahme des Angebots (z. B. Unterschrift, eindeutige Erklärung per E-Mail). Bei öffentlich geförderten Maßnahmen im Rahmen staatlicher Förderprogramme steht der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Förderbewilligung durch den zuständigen Kostenträger. In diesen Fällen wird der Vertrag nach beiderseitiger Unterzeichnung erst mit Vorliegen der Förderbewilligung wirksam; ein Anspruch auf Leistungsdurchführung besteht zuvor nicht.


(3) TASys nutzt zur Kommunikation ggf. digitale Plattformen. Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln.


§ 3 Lehrgangsangebot, Änderungen und Unterrichtsform

(1) TASys erbringt ihre Leistungen auf Grundlage des zu Beginn der Maßnahme gültigen Lehrgangsangebots. Änderungen in Ablauf und Organisation sind zulässig, sofern das Lehrgangsziel unverändert bleibt. Wesentliche Änderungen werden den Teilnehmenden schriftlich mitgeteilt; in diesem Fall besteht ein Rücktrittsrecht binnen 14 Tagen. Der Wechsel von Lehr‑ oder Ausbildungspersonal gilt nicht als wesentliche Änderung.


(2) TASys kann im Einzelfall Veranstaltungen organisatorisch anpassen (z. B. Raum-/ Dozentenwechsel, Terminverschiebungen aus sachlichem Grund). Zudem kann TASys Maßnahmen aus wichtigem, nicht zu vertretendem Grund (z. B. geringe Beteiligung, Krankheit von Dozierenden, betriebliche Störungen) absagen. Bei endgültiger Absage erstattet TASys bereits gezahlte Entgelte anteilig. Rechte der Teilnehmenden bleiben unberührt. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe von § 12.


(3) Der Unterricht erfolgt überwiegend dozentengeleitet und kann in Präsenz, im virtuellen Klassenraum oder in hybrider Form durchgeführt werden; die Entscheidung über die Unterrichtsform trifft die TASys. Bild‑ und Tonaufzeichnungen des Unterrichts sind unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte für interne Zwecke zulässig. Abhängig von Teilnehmendenzahl und didaktischem Konzept können Inhalte ganz oder teilweise durch selbstgesteuertes Lernen vermittelt werden; Lernziele und Aufgabenstellungen werden durch Dozierende definiert und begleitet.


§ 4 Durchführung, Orte und technische Voraussetzungen

(1) Angebote finden an TASys-Standorten, externen Veranstaltungsorten, in virtuellen Lernräumen oder hybrid statt. Es gelten die Hausordnungen der jeweiligen Orte.


(2) Für die Online-/Hybrid-Teilnahme benötigen Teilnehmende eine stabile Internetverbindung, ein geeignetes Endgerät sowie – falls vorgegeben – Kamera und Mikrofon. Die Einhaltung technischer Mindestanforderungen liegt in der Verantwortung der Teilnehmenden.


§ 5 Mitwirkungspflichten der Teilnehmenden

(1) Teilnehmende wirken aktiv mit, nehmen vereinbarte Termine wahr und halten Vorgaben zum Ablauf ein. Änderungen persönlicher Kontaktdaten sind unverzüglich mitzuteilen.


(2) Bei geförderten Maßnahmen (z. B. AVGS) obliegt es den Teilnehmenden, erforderliche Nachweise rechtzeitig zu erbringen und Auflagen des Kostenträgers einzuhalten.


(3) Teilnehmende sind verpflichtet, die Hausordnung einzuhalten, Weisungen der Schulleitung zu befolgen, regelmäßig teilzunehmen, erforderliche Unterlagen fristgerecht vorzulegen und die vertraglichen Verpflichtungen sowie einschlägige berufsbildungs‑ und schulrechtliche Vorschriften einzuhalten. Bei öffentlich geförderten Maßnahmen besteht die Pflicht, sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme Auskunft über den Beschäftigungsstatus zu erteilen. Bei nachhaltigen Pflichtverstößen ist die TASys zur Kündigung des Vertrags berechtigt; Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.


(4) Sofern externe Prüfungen Bestandteil der Weiterbildung sind, gelten die Teilnahme‑ und Zulassungsbedingungen der jeweiligen zuständigen Prüfungsstellen (z. B. IHK, HWK, SAP, TÜV); die TASys hat keinen Einfluss auf Termine, Orte oder Zulassungen. Prüfungen können außerhalb des Maßnahmezeitraums stattfinden. Kosten im Zusammenhang mit externen Prüfungen (z. B. Reise‑, Unterkunfts‑, Verpflegungskosten) tragen die Teilnehmenden selbst. Für bestimmte Weiterbildungen ist die eigenständige Anmeldung zur Prüfung durch die Teilnehmenden erforderlich; die Verantwortung für die Zulassung liegt bei den Teilnehmenden. Maßgeblich sind zudem die Richtlinien der zuständigen Stelle sowie der AZAV.


§ 6 Gebühren, Kosten und Zahlungsmodalitäten

(1) Es gelten die bei Vertragsschluss ausgewiesenen Preise. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, sind Reise‑, Verpflegungs‑ und Übernachtungskosten nicht enthalten.


(2) Zahlungen sind – sofern nicht anders vereinbart – innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln.


(3) Bei öffentlich geförderten Maßnahmen rechnet TASys mit dem jeweiligen Kostenträger ab. Sämtliche geförderte Teilnahmegebühren werden von dem Teilnehmenden unwiderruflich an die TASys GmbH abgetreten und direkt vom Kostenträger an die TASys GmbH  überwiesen. Eigenanteile der Teilnehmenden sind fristgerecht zu entrichten.


§ 7 Widerrufsrecht für Verbraucher:innen (Fernabsatz)

(1) Sofern der Vertrag im Wege des Fernabsatzes mit Verbraucher:innen (§ 13 BGB) und nicht mit Unternehmer:innen (§ 14 BGB) geschlossen wird, besteht das gesetzliche Widerrufsrecht nach Maßgabe der nachstehenden Widerrufsbelehrung.


(2) Widerrufsbelehrung, Widerrufsrecht


Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns


TASys GmbH, Kölner Str. 41, 51379 Leverkusen    /    beratung@tasysgmbh.de


mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E‑Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.


Folgen des Widerrufs


Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.


Dies gilt nur, soweit Zahlungen tatsächlich von Ihnen geleistet wurden. Bei öffentlich geförderten Maßnahmen, bei denen die Abrechnung mit dem jeweiligen Kostenträger erfolgt, besteht regelmäßig kein Rückzahlungsanspruch gegenüber den Teilnehmenden.


Sofern die Leistung auf Ihren ausdrücklichen Wunsch bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat, haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht


(3) Das Widerrufsrecht kann vorzeitig erlöschen, wenn die Leistung vollständig erbracht wurde und die Ausführung erst begonnen hat, nachdem die/der Verbraucherin/Verbraucher ausdrücklich zugestimmt und zugleich bestätigt hat, das Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung zu verlieren.


(4) Besondere Hinweise bei öffentlich geförderten Maßnahmen


Bei öffentlich geförderten Maßnahmen im Rahmen staatlicher Förderprogramme erfolgt der Beginn der Leistung regelmäßig erst nach Vorliegen der Förderbewilligung durch den zuständigen Kostenträger. Ein Anspruch auf Durchführung der Maßnahme vor Vorliegen der Förderbewilligung besteht nicht.


§ 8 Urheber- und Nutzungsrechte an Materialien

(1) Sämtliche Veranstaltungsunterlagen, Skripte, Präsentationen, Videos, Audios, Aufgaben, eingesetzte Software und sonstige Materialien sind urheberrechtlich geschützt. Eine Nutzung ist ausschließlich für eigene Lern‑/ Entwicklungszwecke der Teilnehmenden gestattet.


(2) Jede Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung oder Weitergabe an Dritte – auch auszugsweise – ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der TASys unzulässig und kann zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, nach sich ziehen. Dies gilt auch für Unterlagen Dritter.


§ 9 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) TASys verarbeitet personenbezogene Daten der Teilnehmenden zur Vertragsdurchführung nach den geltenden Datenschutzbestimmungen. TASys speichert alle Daten des Kunden während der Dauer des Vertragsverhältnisses elektronisch und nur soweit, wie dies zur Erfüllung des Vertragszwecks insbesondere für Abrechnungs- und Dokumentationszwecke, erforderlich ist.


(2) TASys wird weder diese Daten noch den Inhalt privater Nachrichten des Kunden ohne dessen Einverständnis an Dritte weiterleiten. Dies gilt insoweit nicht, als dass die TASys GmbH verpflichtet sein kann, insbesondere bestimmten Dritten, insbesondere staatlichen Stellen, Kostenträgern, prüfenden Stellen oder fachkundigen Stellen insbesondere im Falle der Durchführung eines Prüfverfahrens entsprechend erforderliche Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen und Belege zur Verfügung zu stellen.


(3) Für Datenübertragungen im Internet kann nach dem Stand der Technik keine vollständige Sicherheit gewährleistet werden.


(4) Inhalte aus Veranstaltungen sind vertraulich zu behandeln. Aufzeichnungen (Audio/Video) durch Teilnehmende sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung aller Beteiligten zulässig.


§ 10 Bild-, Ton- und Zitatnutzung

TASys verwendet Bild‑/Tonaufnahmen sowie Zitate der Teilnehmenden zu Informations- oder Marketingzwecken ausschließlich nur nach vorheriger, widerruflicher Einwilligung.


§ 11 Haftung

(1) TASys haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Übrigen haftet TASys bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.


(2) Die Haftung für Erfolge im Sinne garantierter Lern‑ oder Coaching‑Resultate ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich zugesichert.


(3) Für Unfälle, die während der Teilnahmezeit oder auf dem Weg von/zum Ort der Leistungserbringung (z.B. TASys Standort) passieren, sind die Teilnehmenden der TASys über die zuständige Berufsgenossenschaft versichert. Für den Verlust persönlichen Eigentums übernimmt TASys keine Haftung.


§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgesehen ist.


(2) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Leverkusen.


(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt. Ansonsten, z.B. bei gescheiterter Klärung, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzliche Regelung.


Abschnitt B – Besondere Bestimmungen für Weiterbildung

§ 13 Gegenstand der Weiterbildungsleistungen

(1) Weiterbildungen dienen der Vermittlung von Wissen und Kompetenzen gemäß der jeweiligen Beschreibung. Sie können u. a. Präsenzunterricht, Online‑Lernphasen, Übungen, Projekte, Praktika und Selbstlernzeiten umfassen.


(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Einzelvertrag bzw. der Kursbeschreibung.


§ 14 Ablauf, Inhalte und Lernmittel

(1) TASys kann den Ablauf aus sachlichem Grund anpassen (z. B. Austausch von Dozierenden, Aktualisierung von Inhalten). Wesentliche Änderungen werden rechtzeitig mitgeteilt.


(2) TASys stellt – sofern vereinbart – Lernmittel für die Dauer der Weiterbildung, für eine andere Dauer oder dauerhaft über das Ende der Maßnahme hinaus bereit. Werden Lehrmaterialien den Teilnehmenden teilweise leihweise zur Verfügung gestellt, so sind sie spätestens zum Ende des jeweiligen Moduls bzw. der Maßnahme unaufgefordert zurückzugeben. Bei vorzeitiger Beendigung sind die Materialien unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen, zurückzugeben. Bei Nichtrückgabe oder verspäteter Rückgabe besteht Schadensersatzpflicht.


§ 15 Teilnahme- und Leistungsnachweise

(1) Soweit für einen angestrebten anerkannten Abschluss oder für externe Prüfungen Zugangsvoraussetzungen vorgeschrieben oder Handlungspflichten des Teilnehmenden gem. § 5 erforderlich sind, ist deren Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme. Gleiches gilt für die Förderung öffentlich geförderter Maßnahmen im Rahmen staatlicher Förderprogramme: Die Prüfung der Förderfähigkeit obliegt dem jeweiligen Kostenträger.


(2) Nach erfolgreichem Abschluss kann die Ausgabe einer Teilnahme‑/ Leistungsbescheinigung erfolgen, sofern die hierfür vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind.


(3) Ein Bestehen von Prüfungen oder der Erwerb bestimmter Zertifikate wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich zugesichert ist.


§ 16 Kündigung, Rücktritt, Storno und Abbruch (Weiterbildung)

(1) Rücktritts‑ und Stornobedingungen ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Gesetzliche Widerrufsrechte bleiben unberührt.


(2) Bei Abbruch aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit) wird TASys eine faire Lösung anstreben (z. B. Ersatztermin, Umbuchung), soweit organisatorisch möglich.


(3) Geförderte Teilnehmende können vom Vertrag zurücktreten, wenn die Förderung nicht bewilligt wird; hierfür ist ein Nachweis erforderlich. Nicht geförderte Teilnehmende können binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss, jedoch nur vor Maßnahmebeginn, schriftlich zurücktreten. Kündigungen richten sich nach der Dauer der Maßnahme: Lehrgänge bis zu drei Monaten sind grundsätzlich nicht kündbar. Lehrgänge mit längerer Dauer sind mit einer Frist von vier Wochen, erstmals zum Ende der ersten drei Monate, kündbar. Kündigungen bedürfen der Schriftform. Das Fernbleiben vom Unterricht gilt nicht als Kündigung, sondern als Pflichtverletzung gem. § 5. Die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben sein und kann einem Verwaltungsmitarbeiter persönlich übergeben, eingescannt oder auf dem Postwege eingesandt werden. Der Nachweis, dass die Kündigung eingereicht wurde, obliegt dem Teilnehmenden (z.B. durch eine Eingangsbestätigung der TASys GmbH). Die Lehrkräfte sind zur Entgegennahme von Kündigungen nicht befugt.


(4) Der Weiterbildungsvertrag kann von TASys bis spätestens 14 Kalendertage vor Schulungsbeginn gekündigt werden, wenn eine geringe Teilnehmerzahl eine wirtschaftliche Durchführung der Schulungsveranstaltung nicht erlaubt oder wenn zur Umsetzung zwingend benötigte Referenten, z.B. durch Krankheit, verhindert sind und deren fachspezifische Vertretung ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht sichergestellt werden kann.


(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung bleibt hiervon unberührt. Ein derartiger wichtiger Grund liegt insbesondere bei Zahlungsverzug seitens des/der Teilnehmers/in bzw. Kostenträgers vor.


(6) Eine Kündigung wegen Arbeitsaufnahme ist jederzeit mit einer Frist zum letzten Werktag vor Beginn der nachgewiesenen Arbeitsaufnahme zulässig. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Auf Anfrage ist der Arbeitsvertrag in Kopie einzureichen.


Abschnitt C – Besondere Bestimmungen für Coaching & Prozessbegleitung

§ 17 Gegenstand der Coaching-Leistungen

(1) Coaching ist eine professionelle, ziel- und ressourcenorientierte Prozessbegleitung. Sie dient der Reflexion, Klärung und Entwicklung im beruflichen Kontext und angrenzenden Lebensbereichen. Coaching ist keine Psychotherapie und ersetzt keine medizinische oder psychotherapeutische Behandlung.


(2) Der konkrete Leistungsumfang (Format, Frequenz, Dauer) ergibt sich aus dem Einzelvertrag bzw. der Maßnahmebeschreibung (z. B. AVGS‑Coaching).


§ 18 Rolle des Coaches

(1) Coaches erbringen methodische Prozessbegleitung und stellen Fragen, Impulse und Feedback bereit. Entscheidungen, Handlungen und deren Folgen liegen in der Verantwortung der Teilnehmenden.


(2) Coaches erteilen keine Rechts‑ oder Steuerberatung und treffen keine Entscheidungen anstelle der Teilnehmenden.


§ 19 Eigenverantwortung der Teilnehmenden

(1) Der Coaching‑Erfolg hängt maßgeblich von der Offenheit und Mitarbeit der Teilnehmenden ab. Ein konkreter Erfolg wird nicht geschuldet.


(2) Bei akuten gesundheitlichen Belastungen oder Krisen sind geeignete Fachstellen zu kontaktieren. Coaches können – nach Absprache – geeignete Anlaufstellen benennen.


§ 20 Vertraulichkeit im Coaching

(1) Inhalte aus Coaching‑Sitzungen werden vertraulich behandelt. TASys und Coaches geben persönliche Inhalte grundsätzlich nicht an Dritte weiter.


(2) Ausnahmen gelten, wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht (z. B. bei konkreter Gefährdungslage) oder die Teilnehmenden ausdrücklich einwilligen (z. B. Informationspflichten gegenüber Kostenträgern bei geförderten Maßnahmen).


§ 21 Dokumentation und Kommunikation mit Kostenträgern

(1) Bei geförderten Coachings (z. B. AVGS) können Anwesenheits‑ und Verlaufsnachweise erforderlich sein. Der Umfang der Weitergabe richtet sich nach den einschlägigen Vorgaben und der Einwilligung der Teilnehmenden.


(2) Persönliche Inhalte werden nur im unbedingt erforderlichen Umfang übermittelt.


§ 22 Terminmanagement, Ausfall und Passung

(1) Termine werden einvernehmlich vereinbart. Absagen durch Teilnehmende sollen – sofern nicht anders vereinbart – spätestens 48 Stunden vor dem Termin erfolgen. Andernfalls kann der Termin als wahrgenommen gelten, soweit rechtlich zulässig.


(2) Kommt es zu fehlender Passung zwischen Teilnehmenden und Coach, bemüht sich TASys – soweit verfügbar – um einen Coach‑Wechsel oder eine alternative Lösung.


§ 23 Haftungsbesonderheiten im Coaching

(1) TASys und Coaches haften nicht für Entscheidungen der Teilnehmenden oder deren Folgen. Haftung besteht nach Maßgabe von § 12 nur für methodische Sorgfaltspflichten.